Verordnungsweg

Besteht eine behandlungsdürftige Indikation für eine Sprach-, Sprech-Stimm- oder Schluckstörung, werden die Kosten für die Sprachtherapie / Logopädie von den gesetzlichen und von den privaten Krankenkassen übernommen.

Kinder sind von der Zuzahlung befreit, Erwachsene ab 18 Jahren müssen einen Eigenanteil von 10 % des Kassensatzes dazubezahlen, sowie 10 € pro Rezept. Im Falle einer Zuzahlungsbefreiung benötigen wir eine Kopie Ihres Befreiungsausweises.

Ein Rezept für die Sprachtherapie / Logopädie (Heilmittelverordnung) können je nach Indikation folgende Ärzte ausstellen:

Hausärzte, Kinder- und Jugendärzte, Kinder- und Jugendpsychiater, Pädaudiologen, Hals-Nasen-Ohren-Ärzte, Phoniater, Kieferorthopäden, Zahnärzte, Neurologen, Allgemeinmediziner.

Bitte beachten Sie, dass zwischen dem Ausstellungsdatum der Verordnung und dem Therapiebeginn nicht mehr als 28 Tage liegen dürfen. Es ist also sinnvoll, die Heilmittelverordnung erst ausstellen zu lassen, wenn Sie einen Termin für die Erstdiagnostik mit uns vereinbart haben.

Wenn Sie oder Ihr Angehöriger/Ihre Angehörige nicht zu uns in die Praxis kommen können, führen wir auch Hausbesuche durch. In diesem Fall muss der verordnende Arzt den Hausbesuch auf der Verordnung ankreuzen.

 

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